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Freiwillige Feuerwehr
Diepoltskirchen e. V.
VEREINSSATZUNG
§ 1
Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1)
Der
Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr
Diepoltskirchen“.
(2)
Der
Verein hat den Sitz in Diepoltskirchen.
(3)
Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
(1)
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen
Feuerwehr Diepoltskirchen, insbesondere durch die Werbung und
das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
der §§51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2)
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus
Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(3)
Die
Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3
Mitglieder
(1)
Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
3. fördernde Mitglieder,
4. Ehrenmitglieder.
(2)
Zu
den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
Personen die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden,
werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein
austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein
insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder
besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können
Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende
oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere
Verdienste erworben haben.
§4
Erwerb der
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14.
Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz im
Brandschutzgebiet Diepoltskirchen haben und für den
Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2)
Der
Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand
einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer
(ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3)
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht
verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4)
Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden
Mitglieder.
§ 5
Beendigung der
Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des
Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung aus der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
(2)
Der
Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt worden ist.
(3)
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen
sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4)
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem
Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem
Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss steht ihm das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim
Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht
das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
(1)
Der
Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart,
5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem
Verein
angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4
gewählt wird,
6. dem stellvertretenden Kommandanten, dem Zeugwart und drei
Vertrauensmännern.
7. die Mitgliederversammlung bestimmt mit der Mehrheit der
stimmberechtigten
Mitglieder, ob der vom Kommandanten bestimmte Gerätewart
in den
Vorstand aufgenommen wird oder nicht. Wird er in den
Vorstand gewählt, so
ist er dort auch stimmberechtigt.
(2)
Die
unter Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt.
(3)
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit
dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und
Rücktritt. Die Mitgliederversamm-lung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes
entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären.
§ 9
Zuständigkeit des
Vorstands
(1)
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben
1. Vorbereitung
der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von
Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für
Ehrenmitgliedschaften.
(2)
Der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den
Verein jeweils alleine gerichtlich und außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 300,- € sind für den
Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10
Sitzung des
Vorstands
(1)
Für
die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher
einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2)
Über
die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und
das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Kassenführung
(1)
Die
zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden
insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
(2)
Der
Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und
eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur
aufgrund von Auszahlungsanforderungen des Vorsitzenden oder
bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden
geleistet werden.
(3)
Die
Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf
zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung
der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der
Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des
Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschlussbeschluss des
Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2)
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
(3)
Jede
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch
Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung einberufen. Dabei
ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich oder
mündlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen
werden.
(2)
In
der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch
Ehrenmitglied, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn
mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitgliedern
beschlussfähig.
(3)
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei
der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(4)
Die
Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch
geheim durchgeführt werden, wen ein Fünftel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.
(5)
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14
Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise
besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben,
kann
1. die Ehrenurkunde und
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung
des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner
Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu
verwenden hat.
§ 16
Die Satzung ist
eingerichtet am 06.01.2005.
Sie tritt mit der
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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